IGS vom Tisch? Landrat will Klage zurückziehen


Landrat Michael Wickmann.

[15.02.2012, fb] Der Landkreis Northeim will die Errichtung einer Integrierten Gesamtschule (IGS) in Einbeck nicht weiter einklagen. Hintergrund ist eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg. Landrat Michael Wickmann erklärte heute Nachmittag in einer Pressemitteilung, dass er davon ausgehe, dass die vor dem OVG gemachten Aussagen zur Rechtslage auch im Hauptsacheverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Göttingen Geltung haben werden. "Vor diesem Hintergrund sehe ich unsere Erfolgsaussichten in diesen Verfahren als aussichtslos an und werde daher dem Kreisausschuss die Rücknahme des Normenkontrollantrages sowie der Verpflichtungsklage empfehlen", erklärte Landrat Michael Wickmann.

Der Landkreis Northeim hatte als Schulträger im September 2010 die Genehmigung zur Errichtung einer vierzügigen Integrierten Gesamtschule in Einbeck zum Schuljahresbeginn 2011/2012 beantragt. Diesen Antrag hatte die Landesschulbehörde abgelehnt, da die vorgeschriebene Fünfzügigkeit für den Prognosezeitraum von mindestens zehn Jahren nicht erfüllt sei. Hiergegen hatte der Landkreis im Mai 2011 Klage beim Verwaltungsgericht Göttingen erhoben. Zudem hatte er beim OVG Lüneburg einen so genannten Normenkontrollantrag gestellt und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

Das Land hat in der Schulorganisationsverordnung festgeschrieben, dass als Voraussetzung für die Errichtung einer IGS mindestens die Fünfzügigkeit nachgewiesen werden muss. Die von der politischen Mehrheit des Kreistages vermutete Rechtswidrigkeit basierte unter anderem auf der Annahme einer Ungleichbehandlung der Schulformen, weil für die Einrichtung von Oberschulen viel geringere Voraussetzungen als für die Errichtung von Gesamtschulen vorgegeben sind.

Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 13. Februar 2012 die Vorschriften der Landesverordnung für die Schulorganisation für rechtmäßig erklärt. Das Land dürfe die Voraussetzungen insbesondere für die Einrichtung einer Oberschule ohne gymnasiales Angebot und einer Integrierten Gesamtschule unterschiedlich behandeln, weil sich nach Auffassung des OVG "beide Schulformen in ihrer Organisationsstruktur in einer Weise unterscheiden, die eine Ungleichbehandlung in der Frage der Mindestzügigkeit rechtfertigen", zitiert der Landkreis Northeim die Entscheidung der Richter in Lüneburg.

 

(Mit Landkreis-Pressedienst)


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